Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in §60a UrhG. Zusätzlich werden weitere Möglichkeiten durch das Zitatrecht eröffnet.
Sie dürfen bis zu 15 % eines Werkes (bspw. eines Lehrbuches) für ihre Lehre nutzen, wenn
Darüber hinaus dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (§60a (2) UrhG)
Nicht erlaubt sind nach §60a (3) UrhG
Nach §51 UrhG können Sie zudem Werke zitieren, um etwas zu belegen. Dazu muss auch eine Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden, die Nutzung als schmückendes Beiwerk reicht nicht aus.
Bei Zitaten muss stets die Quelle sauber angegeben werden.
Ganz generell können Sie auch auf Quellen in Netz verlinken oder auch externe Videos (z. B. von YouTube) einbetten. Das ist keine besondere Regelung für die Lehre, sondern gilt für alle Bereiche gleichermaßen.